Bericht der Kritischen Demobeobachtung Berlin zu den Protesten gegen die Räumung der Meuterei vom 23.03.21 bis 25.03.21

Die kritischen Demobeobachter*innen haben die Proteste rund um die Räumung der Meuterei begleitet. Vielen Dank für eure Arbeit!

Hier der Bericht: (Quelle: demobeobachtungberlin.noblogs.org)

Im Kontext der für den 25.03.21 angekündigten Räumung der Kiezkneipe Meuterei fanden mehrere Versammlungen statt, die wir mit mehreren Teams begleiteten, um die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit durch die Polizei zu beobachten. Wir waren bei der Demonstration unter dem Motto „Wir sind unregierbar – Meuterei und Rigaer 94 verteidigen!“ am 23.03.21 abends, bei den verschiedenen für den Räumungstermin angekündigten Versammlungen am 25.03.21 morgens und der für den Abend des gleichen Tages angekündigten TagX-Demonstration anwesend.

Insgesamt haben wir bei den einzelnen Protestversammlungen teils eklatante Verstöße der Polizei gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmenden und vereinzelt auch Situationen beobachtet, die den Anfangsverdacht strafrechtlich relevanter Verstöße durch einzelne Beamte begründen.

Besonders möchten wir auch hervorheben, dass es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen und sogar Übergriffen der Polizei gegenüber Pressevertreter*innen kam. Außerdem lässt die Umsetzung des am 28.02.21 in Kraft getretenen Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE) durch die Polizei zu wünschen übrig.

Wir berichten von den von uns beobachteten Ereignissen nachfolgend in chronologischer Reihenfolge.

Wir sind unregierbar – Meuterei und Rigaer 94 verteidigen! – 23.03.21, 18:00 Uhr

Am 23.03.2021 fand ab 18:00 Uhr die Demonstration „Wir sind unregierbar – Meuterei und Rigaer 94 verteidigen !“ statt. Wir waren ab 17:00 Uhr am Startpunkt der Demonstration vor der Kiezkneipe „Meuterei“ in der Reichenberger Str. 58 mit einem Team anwesend. Im Folgenden berichten wir über unsere Beobachtungen von teilweise eklatanten Verstößen der Polizei gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Pressefreiheit und andere strafrechtlich relevante Verstöße.

Bereits ab 17:00 Uhrtwar die Polizei mit einem Großaufgebot großräumig um den Startpunkt der Demonstration präsent. Unmittelbar vor der „Meuterei“ und entlang weiter Teile der Reichenberger Str. waren Einsatzfahrzeuge der Polizei geparkt, an den Kreuzungsbereichen Lausitzer Str. / Reichenberger Str. und Ohlauer Str./ Reichenberger Str. waren beidseitig Einsatzgruppen der Polizei postiert. Insgesamt ergab sich damit ein abschreckendes Bild für die Demonstrierenden und es ist nicht auszuschließen, dass durch das martialische Aufgebot der Polizei Menschen an der Wahrnehmung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit abgeschreckt wurden. Damit handelte die Polizei ihrer Aufgabe, Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, zuwider und schränkte durch die massive Präsenz das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit massiv ein.

Trotz der massiven Polizeipräsenz setzte sich der Aufzug um 18:41 Uhr mit unserer Schätzung 300-400 Teilnehmenden in Bewegung. Die Demonstration ist in ihrem Verlauf auf bis zu 2000 Teilnehmende in der Spitze angewachsen. Die Demonstration wurde von Anfang an bis zu ihrem Ende am Frankfurter Tor beidseitig und über den gesamten Demonstrationszug mit einem engen Spalier begleitet. Um diese enge Begleitung durchzusetzen, setzte die Polizei auch mehrfach sogenannte einfache körperliche Gewalt ein. Dies bereits zu Anfang an der Kreuzung Reichenberger Str. / Lausitzer Str., als der Demonstrationszug ohne ersichtlichen Grund und absolut unverhältnismäßig kurzzeitig aufgestoppt wurde. Über die gesamte Demonstration hinweg haben wir mehrfach beobachtet, wie einzelne Polizist*innen einzelne Demonstrationsteilnehmende durch Schubsen oder Schläge traktierten. Vor allem als die Demonstration Friedrichshain erreichte, haben wir solche Übergriffe vermehrt beobachtet, z.B um ca. 19:15 Uhr in der Simon-Dach-Str. durch Beamte der 23. Einsatzhundertschaft (EHU).

Die enge Begleitung der Demonstration war absolut unverhältnismäßig. Es gab keinen ersichtlichen Grund für diese Maßnahme. Als wir die Einsatzleiterin für diese Demonstration nach dem Grund dafür fragten, wurde uns als Antwort gegeben, es habe polizeikritische Sprechchöre aus der Demonstration gegeben. Diese Aussage bestätigt die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Versammlungsfreiheit und auch das Recht auf freie Meinungsäußerung sind hohe Rechtsgüter. Kritik an der Polizei ist Teil der freien Meinungsäußerung und die Begründung der Einsatzleitung zu den Maßnahmen unzulässig. Aufgabe der Polizei ist es, die ungehinderte Ausübung dieser zu gewährleisten. Mit der engen Begleitung wurde die Außenwirkung der Demonstration stark beeinträchtigt, freie Meinungsäußerung als Teilhabe an der politischen Diskussion verunmöglicht. Zudem war durch das oben beschriebene Verhalten einzelner Polizist*innen und Polizeieinheiten die körperliche Unversehrtheit von Demonstrierenden nicht gewährleistet.

Neben diesen Grundrechtsverstößen hat die Polizei an diesem Tag auch gegen das Deeskalationsgebot des seit 28.02.21 geltenden Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz verstoßen. Demnach sollen „drohende oder bestehende Konfrontationen“ (§ 3 Absatz 4 VersFG BE) zielgruppenorientiert verhindert oder abgeschwächt werden. Abgesehen davon, dass von uns keine drohenden oder bestehenden Konfrontationen im gesamten Demonstrationsverlauf außer bezüglich eskalativem Gebahren der Polizei beobachtet werden konnten, ist eine enge Begleitung des gesamten Demonstrationszuges nicht zielgruppenorientiert, sondern stellt alle Teilnehmenden unter Generalverdacht und widerspricht damit eklatant den Normen des Versammlungsfreiheitsgesetzes. Dazu kommt, dass es den Teilnehmenden durch die enge Begleitung der Polizei nicht möglich war, die zu Zeiten der Corona-Pandemie nötigen Mindestabstände einzuhalten. Auch nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes war der Polizeieinsatz an diesem Tag unverantwortlich.

Einen weiteren Verstoß gegen das Versammlungsfreiheitsgesetz stellte die dauerhafte, anlassunabhängige Anfertigung von Filmaufnahmen dar. Spätestens als die Demonstration die Skalitzer Str. erreichte, wurde die gesamte Demonstration aus einem vorwegfahrenden Kamerawagen der Polizei abgefilmt. Diese Praxis darf nur noch bei erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit angewendet werden. Diese bestand zu keinem Zeitpunkt. Polizeikritische Sprechchöre würden in in keinster Weise aus zur Begründung dieser Maßnahme ausreichen. Vielmehr müsste eine Gefährdung von gewichtigen Rechtsgütern wie Gesundheit oder Eigentum durch die Versammlungsteilnehmenden vorliegen. Diese gab es nicht und wenn das Rechtsgut Gesundheit gefährdet war, dann nur durch den unverantwortlichen Einsatz der Polizei. Deshalb sind, sollten Filmaufnahmen gespeichert worden sein, diese unverzüglich zu löschen.

Die Demonstration wurde am Frankfurter Tor vorzeitig beendet. Darauf reagierte die Polizei, indem sie einen Teil des Demonstrationszuges einkesselte. Auch dies stellt einen eklatanten Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit dar. Darin ist auch das ungehinderte Verlassen der Demonstration geregelt. Mit der Maßnahme hat die Polizei dagegen verstoßen und zudem nochmals die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Teilnehmend unverhältnismäßig gefährdet. Auch wurden die Teilnehmenden nicht über den Grund der Maßnahme informiert. Erst einige Minuten später wurde den Teilnehmenden mitgeteilt, dass die Versammlung beendet sei und sie den Kessel in kleinen Gruppen verlassen könnten.

Im Zuge dieser Maßnahme ging die Polizei mit unverhältnismäßiger Härte gegen Umstehende vor. Personen wurden zu Boden geschubst und teilweise mit Schlägen traktiert. Es gab auch mehrere Ingewahrsamnahmen, die teilweise mit ebenfalls unverhältnismäßigen Einsatz sogenannter einfacher körperlicher Gewalt durchgeführt wurden. Dabei wurden Verletzungen billigend in Kauf genommen. Besonders eklatant war die Ingewahrsamnahme eines Journalisten mit gültigem Presseausweis. Im Zuge seiner Ingewahrsamnahme wurde auch sein Equipment stark beschädigt, wenn nicht sogar zerstört. Über Twitter sind auch andere Einschüchterungsversuche gegen Pressevertreter*innen dokumentiert. Insgesamt bestätigt sich dadurch unser Eindruck, dass es das Anliegen der Polizei an diesem Tag war, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung eklatant einzuschränken, sogar soweit, dass sie versuchte, die Berichterstattung der Presse zu behindern und in einem Fall sogar zu verunmöglichen.

Nach dem Ende der Demonstration beobachteten wir noch die Maßnahmen bezüglich der Personen, die seitens der Polizei in Gewahrsam genommen wurden. Auch hier kam es zu eklatanten Verstößen. Bei einer Person, die offensichtlich medizinische Betreuung brauchte, wurde diese durch Beamte der 14. EHU verweigert. Auch nach Hinweis von unserer Seite. Erst nach vehementen Forderungen durch anwesende Sanitäter*innen konnte die betroffene Person nach über 30 Minuten medizinisch versorgt werden. Unserer Einschätzung nach erfüllt dies den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung im Amt. Außerdem wurde, als die Sanitäter*innen Zugang zur betroffenen Person forderten, von den Sanitäter*innen, von uns und anderen noch anwesenden Unterstüzer*innen Portraitaufnahmen mit Hilfe einer Fotokamera gemacht. Für diese Maßnahme gibt es keine Begründung und dienten wohl nur zur Einschüchterung gegen diejenigen, die geltendes Recht einforderten. Diese Aufnahmen sind umgehend zu löschen.

Zusammengefasst haben wir an diesem Tag beobachtet, dass die Polizei willkürlich gegen mehrere Grundrechtsnormen verstoßen hat. Außerdem wurde die Pressefreiheit stark eingeschränkt und es besteht von unserer Seite zumindest der Anfangsverdacht, dass einzelne Beamte an diesem Tag strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten sind. Wir fordern, diese lückenlos aufzuklären und die entsprechenden Konsequenzen daraus zu ziehen!

Räumung der Meuterei – 25.03.21, morgens

Die Räumung der Kiezkneipe Meuterei war für den Morgen des 25.03.21 um 08:00 Uhr angekündigt. Wir waren ab 06:00 Uhr in der Gegend um die Reichenberger Str. präsent, um das Versammlungsgeschehen zu beobachten. Für diesen Zeitpunkt waren mehrere Versammlungen angekündigt: eine Kundgebung in der Reichenberger Str. / Lausitzer Str. und diverse Demonstrationen aus Neukölln, Mitte und Schöneberg in die Reichenberger Str. Im Laufe des Vormittags gab es auch Spontanversammlungen.

Ähnlich wie bereits am Dienstag, den 23.03.21, war die Polizeipräsenz in der Gegend um die Reichenberger Str. massiv. Außerdem galt seit Mittwoch, 24.03.21 in Teilen der Reichenberger Str. und dem nördlichen Teil der Lausitzer Str. ein durch die Polizei per Allgemeinverfügung bestimmter Bereich, in dem Versammlungen untersagt und das betreten nur mit zwingenden Grund oder der direkten Anwohnerschaft in dem Bereich möglich war. Der Bereich war mit Absperrgittern (ASG) gesichert, Anwohner*innen konnten den Bereich nur mit gültigen Ausweisdokumenten betreten. Mit der massiven Polizeipräsenz im Kiez und der faktischen Absperrung des Gebiets um die Meuterei erweckte die Polizei den Eindruck einer besonderen Gefährdungslage. Gleichzeitig wurde aber die Bewegungsfreiheit der Anwohner*innen eingeschränkt und ein abschreckendes Bild erzeugt, um Menschen an der Teilnahme an den Versammlungen zu hindern. Die Polizei rechtfertigte dies, indem sie sagte, diese Maßnahmen seien im Zuge der Amtshilfe notwendig. Aber in Abwägung der Grundrechtsgüter der Bewegungsfreiheit der Anwohner*innen und der Versammlungsfreiheit sind sowohl die Begründung als auch die massive Polizeipräsenz an diesem Tag unverhältnismäßig. Die individuellen Freiheitsrechte der Anwohner*innen sowie die Versammlungsfreiheit als Gewährleistung des Ausdrucks des Protests und der Partizipation im politischen Diskurs wiegen schwerer als sogenannte Amtshilfe für die Interessen eines Einzelnen.

Neben dieser allgemeinen Kritik am Polizeieinsatz für diesen Tag, dokumentieren wir im Folgenden einzelne Verstöße der Polizei, die wir im Zuge der Räumung beobachteten:

– Ab 6:40 Uhr waren wir am Kottbusser Tor / Reichenberger Str. Dort wurden mehrere Personen einer polizeilichen Maßnahme unterzogen, die Personalienfeststellung und Körperdurchsuchung mit einschlossen. Nach der Prozedur konnten einzelne Personen mit mündlichem Platzverweis die Maßnahme verlassen, die meisten wurden über sehr lange Zeit in offenem Gewahrsam behalten. Zur Begründung der Maßnahme wurde den Personen unterschiedliche Angaben seitens der Polizei gemacht. Ihnen wurde gesagt, die Maßnahmen würden wegen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz durchgeführt. Andere Angaben waren – wie auch bei den Personen, die einen mündlichen Platzverweis erhielten -, dass die Maßnahmen aufgrund des sog. „Gefahrengebiets“ Kottbusser Tor durchgeführt wurden. Im Nachhinein war in der Presse zu lesen, dass die Maßnahmen aufgrund eines angeblichen Blockadeversuchs am Kottbusser Tor durchgeführt wurden. Die Polizei hat eine Auskunftspflicht über die Begründung ihrer Maßnahmen gegenüber den betroffenen Personen. Dieser ist sie in diesem Fall offensichtlich nicht nachgekommen. Wenn die in der Presse kolportierte Begründung zutrifft, hat die Polizei falsche Angaben gegenüber den Personen gemacht. Oder wenn die den betroffenen Personen genannten Begründungen zutreffen, waren die getroffenen Maßnahmen willkürlich und ein eklatanter Verstoß gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Aufgrund dessen, dass die Maßnahme am Anfang der Reichenberger Str. stattfand, ist nicht auszuschließen, dass die Personen auf dem Weg zu einer der angemeldeten Versammlungen waren. Der Weg zu Versammlungen ist grundrechtlich geschützt, Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut. Den Weg zur Versammlung mit schwammigen Begründungen wie Infektionsschutzgesetz und Gefahrengebiet zu verwehren, ist nicht zulässig. Im Verlauf der Maßnahme, die sich wie geschrieben über einen langen Zeitraum erstreckte, konnten wir nicht beobachten, dass die Polizei ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den von den Maßnahmen betroffenen Personen nachkam. Wir konnten nicht feststellen, dass die Möglichkeit zum Toilettengang oder die Versorgung zumindest mit Wasser gewährleistet war. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, dass die Polizei dies verweigerte, hätte dies einen weiteren eklatanten Verstoß der Polizei dargestellt, nicht zuletzt gegen die Menschenwürde.

– Als gegen 07:00 Uhr die Demonstration aus Neukölln am Kottbusser Tor eintraf, haben wir beobachtet, wie ein Beamter der 22. EHU die Demonstration komplett abfilmte. Dies ist nach dem VersFG BE unzulässig. Zur Begründung dessen siehe unsere Ausführung zum Thema oben im Bericht zur Demonstration vom 23.03.21.

– Um 07:23 filmte ein TV-Übertragungswagen der Polizei mit dem amtlichen Kennzeichen B-7211 eine Kundgebung, die in der Reichenberger Str. auf Höhe der Sparkasse stattfand. Diese war die Abschlusskundgebung der Fahrraddemonstration aus Schöneberg. Auch dies war nach dem VersFG BE unzulässig.

– Bei einer Kundgebung, die Reichenberger Str / Manteuffelstr. stattfand, wurde nach der Räumung eine Spontandemonstration angemeldet. Zunächst verweigerte die Polizei die Anmeldung mit der Begründung, dass sie keine Kapazitäten für die Verkehrssicherung habe. Angesichts des massiven Polizeiaufgebots im Kiez war diese Begründung hanebüchen und wurde auch nach kurzer Zeit durch die Polizei zurückgezogen und die Demonstration konnte stattfinden. Dennoch zeigt diese Ausnahme eine versammlungsfeindliche Einstellung der Polizei. Versammlungsfreiheit ist durch die Polizei zu gewährleisten und nur in Ausnahmefällen kann die Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden. Diese waren zu keinem Zeitpunkt gegeben, weshalb die anfängliche Weigerung der Polizei einen eklatanten Grundrechtsbruch darstellt.
In diesem Kontext ist auch zu erwähnen, dass sich zu diesem Zeitpunkt immer mehr Personen an der Kundgebung im Kreuzungsbereich einfanden, die sich mangels Platz auch auf der Fahrbahn sammelten. Die Polizei drängte die Personen teils rabiat auf den Gehsteig, um den Autoverkehr weiterhin zu ermöglichen. Besonders zu Zeiten der Corona-Pandemie ist es notwendig, genügend Raum für Kundgebungen zur Verfügung zu stellen. Auch unabhängig davon ist die Versammlungsfreiheit ein höheres Rechtsgut als die Straßenverkehrsordnung. Die Polizei hätte den fließenden Verkehr stoppen müssen, denn zu dem Zeitpunkt nahmen über 50 Personen an der Versammlung teil. Mit dieser Unterlassung gefährdete die Polizei die körperliche Unversehrtheit der Teilnehmenden.

TagX-Demonstration – 25.03.21, 19:00 Uhr, Mauerpark

Ab 19:00 Uhr war eine Demonstration als Protest gegen die Räumung der Kiezkneipe Meuterei ab Mauerpark / Eberswalder Str. angekündigt. Rund um den Startpunkt der angemeldeten Demonstration zeichnete sich schon vor dem offiziellen Beginn ein ähnliches Bild, wie wir es schon von dem anderen Protestveranstaltungen im Zuge der Räumung beobachteten. Massives Polizeiaufgebot, das ein abschreckendes Bild vermittelte und so massiv in die Versammlungsfreiheit eingriff. Wir waren ab ca. 18:45 Uhr vor Ort und dokumentieren im Folgenden unsere Beobachtungen.

Auf dem Weg zur Demonstration mussten wir feststellen, dass zumindest aus Richtung Eberswalder Str und Kastanienallee kommend, kein ungehinderter Zugang zur Demonstration möglich war. Die Polizei stand in Gruppen und teilweise in Ketten auf den Gehwegen der zum Startpunkt führenden Straßen und führte nach eigenen Aussagen „stichprobenartige“ Kontrollen von Einzelpersonen und Personengruppen durch. Am Kontrollpunkt in der Oderberger Str. konnten wir dieses Vorgehen des öfteren beobachten. Auf Nachfrage unsererseits, mit welcher Begründung die Vorkontrollen stattfänden, vor allem weil nach dem VersFG BE das alleinige Mitführen von z.B. sog. Vermummungsgegegenstände nicht mehr strafbewährt ist, solange keine explizite und ausführliche Anordnung der Polizei erfolgt. Die Maßnahme wurde uns gegenüber von Beamten der Bundespolizei damit begründet, dass sie überprüfen würden, dass keine „illegalen“ Gegenstände wie z.B. Pyrotechnik mitgeführt würden. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist uns unklar, ob diese Begründung nach dem VersFG BE statthaft ist. Dazu ist das neue Gesetz zu unklar formuliert und muss wohl durch Gerichtsentscheidungen präzisiert werden. Außer der Gesetzgeber bessert in diesem Punkt nach und erklärt Vorkontrollen grundsätzlich als unzulässig. Dies wäre die geeignete Maßnahme, um das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, denn Vorkontrollen haben immer abschreckende Wirkung und hindern an der Teilnahme an Versammlungen.

Um 19:03 haben wir ebenfalls auf der Oderberger Str. eine weitere Vorkontrolle einer Personengruppe durch Beamte der Bundespolizei beobachtet. Während die Beamten auf dem Gehsteig standen, wurden die Personen mitten auf der Fahrbahn angehalten, die zu diesem Zeitpunkt stark befahren war, was die kontrollierten Personen in ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährdete. Wir wiesen die Beamten darauf hin und baten sie, wenn sie die Kontrolle schon nicht unterlassen wollen, die Maßnahme zumindest zum Schutz der kontrollierten Personen auf den Gehweg zu verlegen. Während ein Teil der kontrollierenden Beamten mit dem Hinweis, dass unser Einwand gerechtfertigt sei, die Kontrolle auf den Gehweg verlegten, führten andere Beamte ihre Maßnahme weiterhin unter Gefährdung der betroffenen Personen fort. Zudem wurde uns von diesen Beamten mit der Erteilung eines Platzverweises gedroht. Wir kritisieren dieses Fehlverhalten der Beamten aufs Schärfste. Zum einen haben die Beamten auch für die Sicherheit der von ihren Maßnahmen betroffenen Personen zu sorgen, zum anderen ist die neutrale Beobachtung von polizeilichen Maßnahmen legitim und auch durch Gerichtsentscheidungen rechtlich abgesichert. Die versuchte Einschüchterung von neutralen Beobachter*innen ist deshalb nicht hinnehmbar. An dieser Stelle noch der Hinweis, dass wir an dieser Stelle nicht dienstrechtlich gegen die betreffenden Beamten vorgehen. Der Grund dafür ist, dass es sich bei den Beamten um Beamte der Bundespolizei handelte. Diese unterliegen nicht der individuellen Kennzeichnungspflicht wie die Berliner Polizist*innen. Wie uns diese Situation wieder klar vor Augen geführt hat, ist eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alle Polizeibeamt*innen mehr als notwendig.

Am Startpunkt der Demonstration waren kurz nach 19:00 Uhr bereits mehrere hundert Personen versammelt. Um 19:11 Uhr fielen uns in der Nähe des Lautsprecherwagens mitten in der Demonstration 5 bekannte Beamte in Zivil auf, die nicht als solche gekennzeichnet waren. Erst auf Ansprache unsererseits haben sie sich als Polizistinnen gekennzeichnet. Auch danach sind uns diese Beamten immer wieder dadurch aufgefallen, dass sie sich durch die Kundgebung bewegt haben. Demonstrationen haben aber grundsätzlich staatsfern zu sein. Das heißt zum einen, dass sich Beamte in Zivil zumindest der anmeldenden Person gegenüber zu erkennen geben müssen und auf der Demonstration selbst Polizist*innen außer im Kontext von Straftaten nicht präsent sein dürfen. Beides war nicht der Fall.

Als sich die Demonstration gegen 18:40 in Bewegung setzte, wurde die komplette Demonstration zum Teil dreireihig von Polizist*innen umschlossen. Dies war absolut unverhältnismäßig. Zur Begründung dessen siehe den Bericht zur Demonstration vom 23.03.21 oben. Außerdem stoppte die Polizei den Demonstrationszug mehrfach auf. Auch das ist unverhältnismäßig. An der Demonstration nahmen bis zu 2000 Personen teil. Sollte die Polizei diese Maßnahme ergriffen haben, um Straftaten aufzuklären, ist dies das ungeeignete Mittel. Strafverfolgung ist zwar Aufgabe der Polizei, Versammlungsfreiheit als Grundrecht wiegt aber höher als Strafrecht. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aller Teilnehmenden aufgrund der Ermittlung wegen eventueller einzelner Straftaten einzuschränken ist unverhältnismäßig.

Auf Höhe des Rosenthaler Platzes haben wir beobachtet, wie mehrere Polizeieinheiten das Ende der Demonstration bedrängten, in dem sie in großer Zahl und schnellen Schrittes die am Ende laufenden Teilnehmenden dazu zwangen, ebenfalls ihr Tempo zu erhöhen und damit sozusagen die Demonstration „zusammenschoben“. Mit dieser Maßnahme wurde die Demonstration auch vollends eingekesselt. Auch diese Maßnahme war unverhältnismäßig. Es gibt keinerlei Vorgaben darüber, wie und wie schnell sich Demonstrierende zu bewegen haben. Außerdem erweckte sie den Eindruck, dass es nicht mehr möglich sei, die Demonstration zu verlassen. Insofern diente diese Maßnahme der bloßen Einschüchterung und verstieß eklatant gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, vor allem auch, weil das Verlassen von Demonstrationen jederzeit möglich sein muss und grundrechtlich gewährt ist.

Die Demonstration wurde gegen 21:00 Uhr vorzeitig beendet. Darauf reagierte die Polizei ähnlich wie bei der Demonstration am 23.03.21, indem sie die vom Endpunkt wegführenden Straßen mit Polizeiketten blockierte und so das Verlassen der Demonstration verunmöglichte. Erst einige Minuten nach Beendigung der Demonstration erfolgte die Durchsage der Polizei, dass das Verlassen der Demonstration einzeln oder in kleinen Gruppen Richtung Torstraße möglich sei. Wir kritisieren diese Praxis, die wir auch in der letzten Zeit häufig zum Ende von Demonstrationen beobachtet haben. Der Zu- und Abgang zu Demonstrationen ist grundrechtlich geschützt und damit ungehindert zu gewährleisten. Sollte die Polizei damit die Absicht verfolgen, anschließende Spontanversammlungen verhindern zu wollen, handelt sie grundrechtswidrig. Denn auch anschließende Spontanversammlungen sind grundrechtlich geschützt. Nach dem VersG BE ist für Versammlungen auch nicht unbedingt eine Demonstrationsleitung zu benennen. Es gibt also keinerlei Legitimation für diese Praxis. Erschwerend kommt für das Ende der TagX-Demonstration noch hinzu, dass die Polizei die Gelegenheit nutzte, um umfassende Videoaufnahmen von den anwesenden Demonstrierenden anzufertigen.

Unser Fazit

Vor allem in Hinblick auf das neue Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz hat die Berliner Polizei gezeigt, dass sie für dessen adäquaten Umsetzung noch erheblichen Nachholbedarf hat. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut und wir erwarten, dass die Polizei ihrer Aufgabe nachkommt, dies zu gewährleisten.